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   RG, 06.05.1913 - IV 421/13   

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https://dejure.org/1913,3
RG, 06.05.1913 - IV 421/13 (https://dejure.org/1913,3)
RG, Entscheidung vom 06.05.1913 - IV 421/13 (https://dejure.org/1913,3)
RG, Entscheidung vom 06. Mai 1913 - IV 421/13 (https://dejure.org/1913,3)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Welches Rechtsmittel ist gegen eine gemäß § 411 StPO. ergangene teilweise freisprechende und anderweit eine Gesamtstrafe festsetzende Entscheidung zulässig? 2. Kann eine solche Entscheidung ohne Ernenerung der Hauptverhandlung erlassen werden? 3. Bedarf es zuvor eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 47, 166
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 20.12.1955 - 5 StR 363/55
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  • BGH, 07.01.1955 - 5 StR 638/54
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  • BGH, 27.01.1960 - 2 StR 604/59

    Anfechtbarkeit einer Entscheidung über den Umfang einer Wiederaufnahme des

    Versäumt hat sie nur, die in diesen Fällen erkannten Einzelstrafen sowie die gemäß § 79 StGB zu berücksichtigende Strafe aus dem Urteil vom 29. Mai 1956 im Rahmen der Vorschriften der §§ 74, 79 StGB auf eine neue Gesamtstrafe zurückzuführen Hierzu war sie auf Grund des die Wiederaufnahme anordnenden Beschlusses vom 18. November 1958 verpflichtet denn die Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens im Falle B. führte nicht nur zur Aufhebung dieser Verurteilung und der dabei ausgesprochenen Einzelstrafe, sondern bewirkte zugleich den Wegfall der aus dieser und den übrigen Einzelstrafen im Urteil vom 11. März 1957 gebildeten Gesamtstrafe, wobei es unerheblich ist, daß an deren Stelle durch den Beschluß vom 26. Juli 1957 die unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil vom 29. Mai 1956 und unter Ausschluß der Strafe im Falle Ba. festgesetzte Gesamtstrafe getreten war Gegenstand der Wiederaufnahme und der nach § 370 Abs. 2 StPO durchzuführenden Hauptverhandlung war also neben der erneuten Prüfung und Entscheidung im Falle B. die Neufestsetzung der Gesamtstrafe, die unter den gegebenen Umständen eine notwendige Ergänzung der Entscheidung in dem Wiederaufnahmefall bildet und mit dieser an die Stelle des früheren Urteils tritt (RGSt 47, 166, 168).
  • BGH, 08.07.1954 - 4 StR 84/54

    Rechtsmittel

    Die weitergehende Revision ist unzulässig, da sie insoweit nicht begründet worden, der Verurteilte durch die Freisprechung nicht beschwert (vgl. auch RGSt 47, 166, 168), der Schuldspruch (§ 373 Abs. 1 StPO) zudem hier nicht angreifbar ist.
  • BGH, 09.10.1963 - 2 StR 303/63

    Aufhebung des Strafausspruchs wegen Unterbleiben der Bildung einer neuen

    In der erneuten Hauptverhandlung hätte die Strafkammer deshalb außer über den Diebstahlsvorwurf über die neu festzusetzende Gesamtstrafe befinden müssen (vgl. BGHSt 14, 85; RGSt 47, 166, 168).
  • BGH, 19.09.1967 - 1 StR 242/67

    Geltendmachung eines Verstoßes gegen das Verbot der Schlechterstellung im

    Nach ständiger Rechtsprechung verpflichtet dieses Verbot den Tatrichter nicht, in einem nach Zurückverweisung ergehenden neuen Urteil bei Wegfall von Einzelstrafen eine verhältnismäßig geringere Gesamtstrafe festzusetzen (RGSt 47, 166, 170); er wäre in einem solchen Fall nicht einmal gehindert, dieselbe Gesamtstrafe wie im früheren Urteil zu verhängen (RGSt 53, 164; BGHSt 7, 86, 87) [BGH 07.01.1955 - 5 StR 638/54].
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